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Blindstromkosten bei EEG-Einspeisung?

Von: RA Dr. Helmut Loibl, Mittwoch 28. Juli 2010

Grundsätzlich hat das OLG Hamm bereits 2003 festgestellt, dass ein Netzbetreiber Kosten aufgrund eines Verlusts durch sogenannte Blindleistung nicht von dem nach EEG einspeisenden Anlagenbetreiber mit den Vergütungskosten verrechnen kann. Ein etwaiger Abschlag oder Gegenanspruch würde die Regelung des EEG für Stromeinspeisung als Mindestentgelt untergraben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2003 – 29 U 61/03).
Bereits das LG Chemnitz stellte jedoch fest, dass eine Verrechnung mit der Blindleistung dann möglich war, wenn in einem Einspeisevertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber am Netzanschlusspunkt ein gewisser Leistungsfaktor für Blindarbeit vorgeschrieben war und im Falle des Überschreitens dieses Wertes die übrige Blindleistung abgerechnet werde (vgl. LG Chemnitz, Urt. v. 13.10.2006 – 1 O 798/06). Diese Ansicht hat nun ebenfalls das OLG Brandenburg vertreten, indem es die in einem Einspeisevertrag getroffene Regelung über die Vergütung von Blindarbeit und deren Verrechnung mit der Vergütung für Wirkarbeit weder als Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des EEG, noch eine Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder eine Benachteiligung des Anlagenbetreibers gesehen hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.01.2009 – 6 U 29/08).

Festzustellen bleibt daher, dass – weiterhin – ohne vertragliche Regelung Blindstrom nicht durch den Netzbetreiber mit Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers aufgerechnet werden kann. Dies ist jedoch möglich, wenn dies in einem geschlossenen Vertrag so vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor anzuraten, dass Anlagenbetreiber weder Netzanschluss-, noch Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber schließen (hierzu sind Anlagenbetreiber nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 1 EEG auch weiterhin nicht verpflichtet).


BGH hält Aufklärung zur Operation am Telefon für zulässig

Von: RAin Andrea Pfundstein, Dienstag 27. Juli 2010

Der BGH entschied am 15.06.2010, dass in einfach gelagerten Fällen eine Aufklärung des Patienten auch telefonisch möglich ist, da auch hier persönliche Fragen beantwortet werden können. Zudem ist es in Routinefällen ausreichend, bei Operationen von minderjährigen Kindern nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile aufzuklären. Ärzte dürfen davon ausgehen, dass sich die Eltern über die jeweils erhaltenen Informationen austauschen und darauf vertrauen, wenn die Eltern nichts Gegenteiliges verlangen, dass der zum Gespräch erschienene Elternteil über eine entsprechende Ermächtigung auch des anderen Elternteils verfügt.

Streitig waren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche eines Elternpaares, bei deren Tochter im Rahmen einer Leistenbruch-OP schwere atemwegsbezogene Komplikationen aufgetreten waren. Es ist zu bleibenden Schäden in der Sprache und der Motorik gekommen. Das persönliche Aufklärungsgespräch in der Praxis hatte der Belegarzt mit der Mutter geführt, während der Vater im Wartezimmer das Aufklärungsformular ausfüllte, das beide danach unterschrieben. Zwei Tage später erfolgte die Aufklärung durch den Anästhesisten auf telefonischem Wege gegenüber dem Vater des Kindes. In die Operation willigten beiden Eltern am Morgen vor dem Eingriff schriftlich ein.

Der BGH wies die Klage wie schon die Vorinstanzen LG Traunstein und OLG München ab.

Fazit: Aufklärungsrügen sind im Rahmen von Arzthaftungsverfahren Standard. Art und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht beruhen dabei wesentlich stärker auf einzelfallorientierten Ermessensentscheidungen des Gerichts als das bei therapeutischen oder diagnostischen Standards der Fall ist. Daher ist trotz dieser Entscheidung sehr sorgfältig abzuwägen, ob über einen einfach gelagerten Routinefall oder einen komplizierten Fall mit entsprechenden Risiken aufgeklärt werden muss. Im Zweifel ist der ausführlichen Variante, im persönlichen Gespräch und mit beiden Elternteilen der Vorrang zu geben.


Höherer Vergütungsanspruch für 2009 bei Erweiterung von Biogasanlagen

Von: RA Schulte-Middelich, Montag 19. Juli 2010

Die aktuelle Empfehlung der Clearingstelle zum Anlagenbegriff kann bei Erweiterung von Biogasanlagen im Jahre 2009 oder 2010 eine höhere Vergütung zur Folge haben.

Die Netzbetreiber gingen bisher davon aus, dass eine Biogasanlage, die nachträglich um ein weiteres BHKW erweitert wird, eine einzige Anlage bleibt und daher auch nur einen einheitlichen Vergütungsanspruch haben kann. Nach der nun veröffentlichten Auffassung der Clearingstelle EEG ist das falsch. Ein BHKW, das nach dem 31.12.2008 neu errichtet wird, ist auch dann eine eigenständige Anlage mit grundsätzlich eigenständigem Vergütungsanspruch, wenn das BHKW nach dem bisherigen Verständnis Teil der Biogasanlage wäre.

Für den Anlagenbetreiber hat das die Konsequenz, dass die Vergütungshöhe und  -dauer für die bisherige Biogasanlage und das BHKW getrennt zu berechnen sind. Das BHKW kann daher nur den wegen der Degression niedrigeren Vergütungssatz für das Kalenderjahr 2009 oder 2010 beanspruchen. Allerdings fängt die Vergütungsberechnung für das BHKW wieder bei 0 kWh zu laufen an. Für das BHKW fällt daher auch die erste Vergütungsstufe mit einem Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh an, wenn die Biogasanlage diese Vergütungsstufe schon ausgeschöpft hat. Auch beim NawaRo-Bonus und insbesondere beim Güllebonus kann das BHKW grundsätzlich die höchsten Vergütungssätze für sich beanspruchen.

Eine NawaRo-Biogasanlage mit Inbetriebnahmejahr 2007, die bereits 500 kW Leistung hat und im Kalenderjahr 2009 um ein BHKW mit 150 kW erweitert wurde, hatte nach bisherigem Verständnis einen Vergütungsanspruch von 13,51 ct/kWh für den zusätzlich erzeugten Strom. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG kann ein Vergütungsanspruch von bis zu 23,67 ct/kWh bestehen.

Die dadurch entstehenden Nachforderungen kann der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Netzbetreiber die Abrechnung 2009 nicht freiwillig korrigieren wird. Die vollständige Abrechnung des Jahres 2009 musste der Netzbetreiber nämlich bereits zum 31.05.2010 dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber vorlegen. Um die Vergütungsansprüche noch realisieren zu können, wird der Anlagenbetreiber daher regelmäßig auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sein.


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